Satzung

Satzung (Stand: Änderung nach MV vom 16.03.2018)   Download

§ 1  Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Verein für Heimat- und Brauchtumspflege in Römerberg e.V.“, Sitz des Vereins ist Römerberg. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigsha-fen/Rhein einzutragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2  Zweck
1.   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

2.    Zweck des Vereins ist es, das Interesse an der historischen Vergangenheit und der Brauchtumspflege der Gemeinde Römerberg und der drei Ortsteile Berghausen, Heiligenstein und Mechtersheim zu wecken und zu fördern.

Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
a)    Sammlung von alten Gegenständen, Bildern und Schriften und deren Aufbereitung, welche zur Erforschung der Vor- und  
       Frühgeschichte unserer Gemeinde bzw. Gemeindeteile beitragen können;
b)    Errichten eines Heimatmuseums;
c)    Erforschen der Heraldik und Familienkunde;
d)    Förderung und Erhaltung des dörflichen Brauchtums und Dialektes;
e)    Fortschreibung der Gemeindechronik;
f)    Erhaltung und Pflege der natürlichen und kulturellen Umwelt;
g)    Vorträge, Führungen und Veröffentlichungen, die diesem gemeinnützigen Zweck dienen.

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3  Mitgliedschaft
1.    Die Mitgliedschaft können Einzelpersonen, Vereine, Verbände, Unternehmungen und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts erwerben. Sie erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung. Der Gesamtvorstand kann die Aufnahme ablehnen.

2.    Die Mitgliedschaft endet:
a)    durch Tod oder Auflösung der juristischen Person,
b)    durch schriftliche Kündigung. mindestens drei Monate vor Ende des Kalenderjahres (zugleich Geschäftsjahres); der
       Mitgliedsbeitrag ist jedoch für das laufende Geschäftsjahr voll zu entrichten,
c)    durch Ausschluss, wenn das Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag trotz Anmahnung in Verzug ist,
d)    durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstands oder der Mitgliederversammlung, wenn das Mitglied den Vereinsinteressen
       gröblich zuwiderhandelt oder sonst seine Verpflichtungen dem Verein gegenüber erheblich und schuldhaft verletzt hat.

Gegen die Ablehnung der Aufnahme oder gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides Einspruch erhoben werden. Dieser ist schriftlich gegenüber dem/der Vorsitzenden zu erklären. Über den Einspruch entscheidet die dann folgende Mitgliederversammlung endgültig.

3.    Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können auf Vorschlag des Gesamtvorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

4.    Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu wahren und den festgelegten Jahresbeitrag zu zahlen - die Zahlung erfolgt per Lastschrift.

5.    Vereinsinterne Mitteilungen werden den Mitgliedern kostenlos zugestellt.


§ 4  Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeitrage erhoben. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.


§ 5  Organe
Organe des Vereins sind:
1.    der Gesamtvorstand
2.    die Mitgliederversammlung


§ 6  Der Gesamtvorstand
1.    Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Der/Die, Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende vertritt jeweils alleine den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Zum Gesamtvorstand gehören weiter:
a)    der/die Schriftführer/in
b)    der/die Schatzmeister/in
c)    bis zu drei Beisitzer/innen.

2.    Die Wahlperiode des Gesamtvorstandes beträgt drei Jahre. Er führt seine Aufgaben bis zu jeweiligen Neuwahl und Amtsübernahme weiter. Wiederwahl ist möglich.

3.    Dem Gesamtvorstand obliegt die Geschäftsführung. Er hat insbesondere die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorzubereiten und durchzuführen.

4.    Sitzungen des Gesamtvorstandes finden mindestens zweimal im Jahr statt und werden von dem/der Vorsitzenden, bei Verhinderung von seinem/r Stellvertreter/in, einberufen und geleitet. Die Sitzungen des Gesamtvorstandes sind nichtöffentlich. Weitere Personen können zur Beratung eingeladen werden.

5.    Mitglieder des Gesamtvorstandes, die an einem zu beratenden Gegenstand ein persönliches oder wirtschaftliches Interesse haben, dürfen an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen.

6.    Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

7.    Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

8.    Über Gesamtvorstandssitzungen ist eine Ergebnisniederschrift anzufertigen und von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.

9.    In den Gesamtvorstand können ausschließlich der Beisitzer nur Mitglieder gewählt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.


§ 7  Mitgliederversammlung
1.    Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies von mindestens 20 v.H. der Mitglieder unter Angabe der Gründe bei dem/der Vorsitzenden beantragt wird oder der Gesamtvorstand dies für notwendig hält. Anträge an die Mitgliederversammlungen sind mindestens eine Woche vor der Versammlung an den/die Vorsitzende/n zu richten.

2.    Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden in seinem Verhinderungsfalle von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet.

3.    Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde oder schriftlich durch Brief.

4.    Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5.    Die Abstimmung erfolgt durch mündliche Stimmabgabe. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beantragen mindestens 10 v.H. der anwesenden Stimmberechtigten schriftliche geheime Abstimmung, so ist dem An-trag stattzugeben. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

6.    Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.

7.    Mitglieder, die an einem zu beratenden Gegenstand ein persönliches oder wirtschaftliches Interesse haben, dürfen an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen.

8.    Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung zählen:
a)    Wahl und Entlastung des Gesamtvorstandes
b)    Wahl von zwei Kassenprüfer/innen und einem/r Stellvertreter/in auf die Dauer von drei Jahren, die bei der Wahl das
       18. Lebensjahr vollendet haben.
c)    Satzungsänderung: ein Antrag auf Satzungsänderung muss in der Tagesordnung umschrieben sein, seine Annahme bedarf
       der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
d)    Haushaltsplan und Jahresrechnung
e)    Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
f)    Ernennung von Ehrenmitgliedern
g)    vorliegende Anträge
h)    Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

9.    Über die Mitgliederversammlung ist eine Ergebnisniederschrift anzufertigen, die von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.


§ 8  Wahl
Wahlen werden grundsätzlich offen durchgeführt. Auf Antrag, auch nur eines einzigen Mitglieds, müssen die Wahlen geheim mit Stimmzetteln erfolgen.


§ 9  Arbeitskreise
1.    Zur Beratung des Gesamtvorstandes in einzelnen satzungsgemäßen Aufgaben können Arbeitskreise gebildet werden, in denen sowohl Mitglieder als auch Nichtmitglieder tätig werden können.

2.    Der/die Leiter/in und die Mitglieder des Arbeitskreises werden von dem/der Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Gesamtvorstand berufen und abberufen.


§ 10  Kassenprüfung
Die Kassenprüfung des Vereins erfolgt durch zwei Kassenprüfer/innen.


§ 11  Auflösung des Vereins
lm Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der politischen Gemeinde Römerberg zu, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich dem Vereinszweck (nach §2) entsprechend zu verwenden hat.


§12  Inkrafttreten
1. Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 16. März 2018 beschlossen worden.

2. Sie tritt mit dem 14. September 1995 in Kraft.
67354 Römerberg, den 14. September 1995 Vorsitzender: Heinz-Peter Schneider
 
3. Die Änderungen der Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 16.03.2018 beschlossen worden und tritt in Kraft mit der
Eintragung ins Registergericht.
67354 Römerberg, den 16.03.2018 Vorsitzender: Thomas Sartingen 

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